Volksentscheid
发布时间:2026-09-11 | 浏览:2
Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 21.03.2026 | Jetzt kommentieren | Jetzt bewerten
Inhaltsverzeichnis
Volksentscheid im Grundgesetz
Volksbegehren & Volksentscheid - Erklärung
Volksinitiative und Volksbegehren in den Bundesländern
Gleichstellung mit Parlamentsbeschlüssen
Volksentscheid - Pro & Contra
Organisation für direkte Demokratie durch Volksabstimmung
Der Begriff Volksentscheid , in Teilen Deutschlands nennt man ihn auch Volksabstimmung oder Plebiszit , beschreibt 'direktdemokratische Sachabstimmung des Wahlvolkes' über eine Angelegenheit in der Politik. So werden die Bürger , die eine Stimmberechtigung haben, direkt über die Ablehnung beziehungsweise auch die Annahme einer bestimmten Vorlage, zum Beispiel ein Gesetz, abstimmen. Diese Abstimmung über eine Sachfrage sollte eine Entscheidung sein, denn gemäß dem Grundgesetz Artikel 20 GG sind die Abstimmung zusammen mit der Gewaltenteilung die Basis zur Ausübung einer "souveränen Staatsgewalt" durch die Gesamtheit der durch die Herrschaftsordnung eines Staates vereinigten Menschen, nämlich das Volk.
Volksentscheid im Grundgesetz
In der Bundesrepublik existiert die Volksgesetzgebung offiziell als direktdemokratisches Instrument . Das Grundgesetz dieser föderal strukturierten, repräsentativen Demokratie besagt in Artikel 20 Absatz 2 GG des Grundgesetzes:
'Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen […] ausgeübt.'
In dem Artikel 76 GG des Grundgesetzes zum Gesetzgebungsverfahren ist das Verfahren definiert, ohne dass sich das Wort 'Volk' finden würde.
Soll heute ein Volksentscheid angestoßen werden, ist ein sogenanntes 'Volksbegehren zur Neugliederung des Bundesgebietes' zwingend erforderlich. Ein Volksentscheid, das demokratische Instrument (' Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus …' ) ist damit von seinem Thema her weitestgehend beschränkt . Dies findet sich gesetzlich geregelt im Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Art. 29 Abs. 6 GG und natürlich im Grundgesetz Artikel 29 GG.
Volksbegehren & Volksentscheid - Erklärung
Die, nicht nur sprachliche, Uneindeutigkeit des deutschen Grundgesetzes und der jeweiligen Landesverfassungen ergibt zwei unterschiedliche Arten von Volksentscheidungen. So gibt es
den Volksentscheid nach dem Initiativverfahren der dreistufigen Gesetzgebung
und den Volksentscheid , der durch einen Beschluss von Regierung oder Parlament zustande kommt. Dies ist dann mitnichten ein Volksentscheid, sondern vielmehr ein sogenanntes Referendum .
Der Volksentscheid, der aus einer Volksinitiative heraus entstanden ist, ist der letzte Schritt in einer dreiteiligen Prozedur :
zuerst die Volksinitiative ,
dann der Antrag auf ein Volksbegehren
und letztens die Volksabstimmung , der Volksentscheid an dem sich die Wahlberechtigten beteiligen können.
Volksentscheide zu bestimmten Fragen sind unzulässig. Der Volksentscheid ist also eine direktdemokratische Abstimmung.
Ein Referendum ist quasi ein Volksentscheid, der dem Volk vom Parlament vorgelegt wird. Will meinen, eine von Regierung oder Parlament geschaffene Vorlage, die zur Abstimmung kommt.
Eine Volksbefragung zeichnet sich wiederrum durch ihren beratenden Charakter aus. Was also letztlich entschieden wird, hat für die Mitglieder des Parlaments keine verbindliche Wirkung.
Volksinitiative und Volksbegehren in den Bundesländern
Grundsätzlich haben die Bürger aller Bundesländer das Recht, mit einer Volksinitiative zu einem Volksentscheid zu gelangen.
Die Gesetzgebung der einzelnen Länder ist jedoch durchaus unterschiedlich, gerade in der Frage, welche Problematik für einen Volksentscheid überhaupt statthaft ist. Zu einfachen Gesetzen ist ein Volksentscheid in jedem Bundesland möglich .
Bis auf Hessen könnte in allen Bundesländern ein Volksentscheid auch die Verfassung tangieren .
Lediglich in zwei Stadtstaaten und einem Bundesland, nämlich Berlin, Hamburg und Schleswig-Holstein, sind Volksentscheide zu allen Fragen der 'politischen Willensbildung' möglich. Der winzige Nachteil ist der, dass diese 'Volksentscheide' lediglich empfehlenden Charakter besitzen.
Nahezu in allen Bundesländern, nur Hessen macht eine Ausnahme, besteht theoretisch auch die Möglichkeit der Bürger, mit einem Volksentscheid über die Auflösung des jeweiligen Landtags zu bestimmen beziehungsweise über eine Änderung der Landesverfassung zu entscheiden.
Gleichstellung mit Parlamentsbeschlüssen
Grundsätzlich wird gelten, dass eine Volksentscheidung dieselbe Wirkung hat wie ein Beschluss des Parlaments. Das wiederum bedeutet, dass auch nur solche Dinge mit einem Volksentscheid legitimiert werden, die das Parlament nach der verfassungsmäßigen Rechtsordnung auch legitimieren darf.
Die Todesstrafe beispielsweise in die Verfassung aufzunehmen, das würde gegen Gesetz und Menschenwürde verstoßen. Würde eine neue Verfassung erstellt, ein neues Staatswesen konstituiert, dann hätte die Volksmeinung und das Parlament nicht dieselben Kompetenzen, da es ja ein demokratisch gewähltes Gremium ist und durch die Verfassung erst seine Berechtigung, seine Legitimation erhält.
So wird also ein extra gewählter Ausschuss, die ' Verfassungsgebende Versammlung ', den neuen Verfassungsentwurf ausarbeiten, das Volk hat dann die Möglichkeit zuzustimmen. Nun sind Volksentscheide über Gesetze und Verfassungsänderungen von Gesetzes wegen absolut verbindlich .
Volksentscheid - Pro & Contra
Die Argumente für Volksentscheide, Volksbegehren sind die stärkere Identifikation der Bürgerschaft mit den Themen der Politik , zudem könnten Volksinitiativen Anstoß zu Reformbestrebungen sein: Die Akzeptanz gegenüber politischen Entscheidungen würde gesteigert. Zudem förderten Volksabstimmungen die politische Zufriedenheit der Bürger , so gäbe es keine Politik gegen den Willen des Bürgers und Politiker würden vermehrt auf die Bedürfnisse des Volkes hingewiesen. Die Bürger würden, weil sie sich für das Abstimmungsthema interessierten, einen höheren Sachverstand erlangen.
Die Widersacher und ablehnenden Stimmen zur Volksentscheidung sind der Ansicht, es bestünde die Gefahr von Demagogie . Da es sich lediglich um Ja/Nein-Entscheidungen handle, sei zudem eine wirkliche Gestaltungsmöglichkeit für den Bürger nicht existent , der Entscheid sei letztlich pure Augenwischerei. Das Abstimmungsbild würde demographischen Abweichungen unterliegen, die Beteiligung an Volksentscheiden schwankt, so sei kein Gesamtbild möglich. Letztlich wären Volksentscheide eine sehr teure Angelegenheit.
Organisation für direkte Demokratie durch Volksabstimmung
Die Künstler Joseph Beuys, Johannes Stüttgen und Karl Fastabend gründen am 19. Juni 1971 in Düsseldorf die 'Organisation für direkte Demokratie durch Volksabstimmung'. Das erklärte Ziel der Artisten war das Konzept der ' Sozialen Plastik ' als auch das des 'erweiterten Kunstbegriffes', für den Beuys ja herausragend stand, auch in der realen Politik zu realisieren. Die gesamtgesellschaftliche Entwicklung sollte angestoßen werden. Basis und Grundargument war die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerte Präambel, in der vom Deutschen Volk gefordert wird, 'in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden '. Dem Bürger sollte es möglich sein, sehr einfach an Landesverfassungen und Grundgesetz teilzunehmen, sie zu verwirklichen. Dabei stand die Gleichberechtigung von Bevölkerungsschichten, die vom politischen und gesellschaftlichen System benachteiligt wurden, in besonderem Interesse.
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