Verfassungsmäßige Ordnung ᐅ Definition und Beispiele
发布时间:2026-09-22 | 浏览:1
Verfassungsmäßige Ordnung
Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 08.03.2026 | 1 Kommentar | 4 Bewertungen
Inhaltsverzeichnis
Verfassungsmäßige Ordnung als einfacher Gesetzesvorbehalt
Allgemeine Handlungsfreiheit
Vereinigungsfreiheit
Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung
Als verfassungsmäßige Ordnung bezeichnet man im Verfassungsrecht die freiheitlich-demokratische Grundordnung bzw. die Gesamtheit aller Normen, die formell und materiell mit der Verfassung im Einklang stehen .
Verfassungsmäßige Ordnung als einfacher Gesetzesvorbehalt
Der Begriff verfassungsmäßige Ordnung findet sich im Grundgesetz im Art . 2 Absatz 1, im Art. 9 Absatz 2 sowie im Art. 20 Absatz 3. Dabei besteht jedoch kein einheitlicher Sinngehalt, vielmehr weicht die juristische Bedeutung dieses Begriffs innerhalb der Rechtsordnung, je nach Zusammenhang, voneinander ab.
Es besteht jedoch – im Großen und Ganzen – Einigkeit darüber, dass es sich bei der verfassungsmäßigen Ordnung bei Art. 2 und Art. 9 GG um einen sog. Gesetzesvorbehalt, mithin um eine sog. Schranke handelt.
Das bedeutet, dass die jeweiligen Grundrechte des Einzelnen hierdurch begrenzt werden können. Eine solche Schranke jedoch ihrerseits ebenso nicht schrankenlos, sondern wird insbesondere durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt (sog. Schranken-Schranke ).
Allgemeine Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit. Nach heute allgemeiner Ansicht sind dabei alle Betätigungen oder Lebensbereiche umfasst, die nicht einem speziellen Freiheitsgrundrecht unterfallen.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung in Art. 2 Absatz 1 GG definiert:
Danach umfasst sie die Gesamtheit aller Normen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen [vgl. nur BVerfGE 6, 32, 38 (sog. Elfes-Urteil; BVerfGE 80, 137, 153]. Dabei handelt es sich vor allem um:
Rechtsverordnungen und
Nach dieser Rechtsprechung handelt es sich bei der verfassungsmäßigen Ordnung lediglich um einen einfachen Gesetzesvorbehalt, weswegen es nicht erforderlich ist, dass das einschränkende Gesetz , bzw. die einschränkende Rechtsverordnung oder Satzung, an eine bestimmte Situation anknüpft, bestimmten Zwecken dient oder sich durch bestimmte Mittel kennzeichnet.
Vereinigungsfreiheit
Art. 9 GG gewährleistet allen Deutschen die Vereinigungsfreiheit und damit das Recht, Vereine und Gesellschaften (Oberbegriff: Vereinigungen) zu bilden.
Die verfassungsmäßige Ordnung ist in Art. 9 Absatz 2 GG als Schranke geregelt. Danach sind solche Vereinigungen verboten, die gegen diese Ordnung verstoßen.
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist die verfassungsmäßige Ordnung in Art. 9 GG jedoch anders als bei Art. 2 Absatz 1 GG auszulegen; wegen der sachlichen Zusammengehörigkeit mit Art. 18 und Art. 21 Absatz 2 GG soll hier die freiheitliche demokratische Grundordnung gemeint sein, also die grundlegende demokratische Gesellschaftsordnung des Grundgesetzes.
Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung
Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die Gesetzgebung (Legislative) an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden, während die vollziehende Gewalt ( Exekutive ) und die Rechtsprechung (Judikative) an Gesetz und Recht gebunden sind. Hier versteht sich der Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung als das gesamte formelle Verfassungsrecht.
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