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Formelles Gesetz

发布时间:2026-09-11 | 浏览:2
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Formelles Gesetz Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 02.06.2026 | Jetzt kommentieren | Jetzt bewerten Inhaltsverzeichnis Formelle Gesetze - Allgemeines Abgrenzung zum materiellen Gesetz und zum formell-materiellen Gesetz Gesetzgebungsverfahren bei formellen Gesetzen 1. Die Gesetzgebungsinitiative 2. Die Beschlussfassung des Bundestages 3. Die Beteiligung des Bundesrates 4. Ausfertigung und Verkündung Ein formelles Gesetz meint einen Beschluss , der von der Legislative ( Bundestag - oder Landtag ) gemäß dem vorgeschriebenen Gesetzgebungsverfahren gefasst wurde. Sie werden auch Parlamentsgesetze genannt. Formelle Gesetze - Allgemeines Formelle Gesetze haben jedoch keine Allgemeinverbindlichkeit, sondern gelten nur innerhalb des Parlaments. Sie werden daher auch Parlamentsgesetze genannt. Beispiele von formellen Gesetzen: der Haushaltsplan des Bundes, der Länder oder auf kommunaler Ebene, das BGB (zugleich auch ein materielles Gesetz). Abgrenzung zum materiellen Gesetz und zum formell-materiellen Gesetz Das formelle Gesetz ist von den materiellen und den formell-materiellen Gesetzen abzugrenzen: Materielle Gesetze werden von der Exekutive erlassen. Es handelt sich dabei um hoheitliche Anordnungen, in Form von einer Rechtsverordnung oder einer Satzung, die für einen unbestimmten Personenkreis allgemeine und verbindliche Regeln enthält. Materielle Gesetze haben also Allgemeinverbindlichkeit. Beispiele: Straßenverkehrsordnung ( StVO ) oder eine kommunale Hundesteuersatzung, auch das BGB (zugleich auch ein formelles Gesetz). Formell-materielle Gesetze werden wiederum von der Legislative – durch das in Art. 76 GG vorgeschriebene Gesetzgebungsverfahren – erlassen. Im Unterschied zu den formellen Gesetzen haben die formell-materiellen Gesetze jedoch Allgemeinverbindlichkeit, das heißt sie enthalten, in Einklang mit den materiellen Gesetzen, verbindliche Regeln für einen unbestimmten Personenkreis. Beispiele: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Handelsgesetzbuch ( HGB ), Strafgesetzbuch ( StGB ) etc. Das Bedeutet also, dass jedes Gesetz (nicht: Rechtsverordnung, Satzung) zugleich ein formelles und materielles Gesetz ist. Im Umkehrschluss muss jedoch nicht jedes materielle Gesetz auch zugleich ein formelles Gesetz sein. Gesetzgebungsverfahren bei formellen Gesetzen
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Das Gesetzgebungsverfahren im Bundestag ist in den Art. 70 ff. GG geregelt. 1. Die Gesetzgebungsinitiative Bei der Gesetzgebungsinitiative handelt es sich um das Recht , eine Gesetzesvorlage einzubringen. Sie ist in Art . 76 Absatz 1 GG geregelt, wonach sie beim Bundestag durch die Bundesregierung , aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht werden können. Art. 76 der Geschäftsordnung des Bundestages (GO BT) konkretisiert dies näher, sodass auch eine Fraktion oder mindestens 5 % der Bundestagsmitglieder eine solche Gesetzesvorlage einbringen können. 2. Die Beschlussfassung des Bundestages Die Beschlussfassung des Bundestages findet grundsätzlich durch drei Lesungen statt, in denen der Gesetzesentwurf behandelt wird (vgl. dazu § 78 GO BT). Die erste Lesung dient dabei der Überweisung des Beschlusses an die Ausschüsse. Im Rahmen der zweiten Lesung können die Abgeordneten Änderungsanträge stellen. Darüber hinaus werden über die Einzelvorschriften abgestimmt. In der dritten Lesung sind Änderungen dann nur noch schwer möglich (vgl. § 85 GO BT). Es folgen sodass die Schlussabstimmungen, für die grundsätzlich eine einfache Mehrheit gem. Art. 42 Absatz 2 Satz 1 GG genügt. Mit der Zustimmung folgt der Gesetzesbeschluss im Sinne des Art. 77 Absatz 1 GG . Zu beachten ist, dass Verstöße gegen die Geschäftsordnung des Bundestages für die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen regelmäßig unbeachtlich sind. Sollten jedoch konkrete Vorschriften der GO BT die Verfassungsprinzipien absichern, so sind deren Verletzungen beachtlich. 3. Die Beteiligung des Bundesrates Der von dem Bundestag erlassene Gesetzesbeschluss wird sodass dem Bundesrat zugeleitet, Art. 76 Absatz 2 GG. Dabei ist zwischen Einspruchs- und Zustimmungsgesetzen zu unterscheiden: Bei Einspruchsgesetzen kann der Bundesrat zwar Einspruch erheben, kann vom Bundestag jedoch überstimmt werden (vgl. dazu Art. 77 Absätze 2 bis 4 GG). Bei Zustimmungsgesetzen hingegen kommen die Gesetze ohne die Zustimmung des Bundesrates nicht zustande. Solche Zustimmungsgesetze sind im Grundgesetz jedoch ausdrücklich und abschließend geregelt. Hierbei ist zu beachten, dass sollte nur eine einzelne Regelung des Gesetzes zustimmungsbedürftig sein, so macht dies nach ganz herrschender Meinung auch das gesamte Gesetz zustimmungsbedürftig. 4. Ausfertigung und Verkündung Die Ausfertigung und Verkündung ist in den Art. 78 und 82 Absatz 1, 58 GG geregelt. Ausfertigung meint dabei, die Unterschrift des Bundespräsidenten unter die Gesetzesurkunde. Inwieweit der Bundespräsident dabei ein eigenes Prüfungsrecht hat und somit die Ausfertigung verweigern kann, wenn er das Gesetzes für verfassungswidrig hält, isst umstritten. Die herrschende Meinung räumt dem Bundespräsidenten jedoch zumindest eine sog. Evidenzkontrolle ein, das heißt, er darf die Ausfertigung dann verweigern, wenn das Gesetz evident verfassungswidrig ist. Anwalt Verfassungsrecht Berlin Anwalt Verfassungsrecht Dresden Anwalt Verfassungsrecht Hamburg Anwalt Verfassungsrecht München Anwalt Verfassungsrecht Nürnberg Anwalt Verfassungsrecht Stuttgart Rechtsanwälte Verfassungsrecht Durchsuchen Sie hier JuraForum.de nach bestimmten Begriffen: © 2003-2026 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke. © 2003-2026 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
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